13 Nach dem Gesagten erachtet die Kammer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt und die Berufungsführerin ist der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150 f.) verwiesen werden.