Massgebend ist nicht die Ansicht der Berufungsführerin, sondern die nach Überzeugung der Kammer vorliegende erhöhte abstrakte Gefährdung, die mit dem konkreten Manöver geschaffen wurde. Auch eine (geringfügige) Steigerung des Verkehrsflusses vermag eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht zu rechtfertigen. Inwiefern die Berufungsführerin mit ihrem Manöver gar eine kritische Situation vermieden haben könnte (S. 16 der Berufungsbegründung), ist nicht ersichtlich.