So ist bis dato nicht klar, welche Form eine allfällige Umsetzung dieses Anliegens annehmen würde (dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28. März 2018 E. 2.5). Es ist weiter nicht davon auszugehen, dass das aktive Rechtsüberholen generell als rechtmässiges Verhalten ins Gesetz aufgenommen wird. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Berufungsführerin, ihr Manöver habe den Verkehrsfluss gefördert und erscheine ihr auch im Nachhinein nicht als unzulässiges Rechtsüberholen. Massgebend ist nicht die Ansicht der Berufungsführerin, sondern die nach Überzeugung der Kammer vorliegende erhöhte abstrakte Gefährdung, die mit dem konkreten Manöver geschaffen wurde.