Dennoch setzte sie diese mit ihrem Manöver einer erhöhten abstrakten Gefahr aus und handelte so (unbewusst) fahrlässig. Indem sie ihre Geschwindigkeit aufgrund des Spurwechsels des Reisecars zunächst den Fahrzeugen auf der zweiten Überholspur anglich, sich daraufhin aber entschloss, zu beschleunigen und die sich ihr bietende Lücke zwischen dem weissen Lieferwagen und dem Reisecar zu nutzen, fuhr sie bewusst und in Kenntnis des Verbots des Rechtsüberholens rechts am weissen Lieferwagen vorbei. Wie bereits erwähnt (Ziff.