Ein solches Manöver lag vorliegend zumindest für langsamere Fahrzeuge, die sich vom ehemaligen Normalstreifen der A6 auf den neuen Normalstreifen der A1 begeben wollten, nahe und wurde vom weissen Lieferwagen auch – unmittelbar nachdem er von der Berufungsführerin rechts überholt worden war – tatsächlich vollzogen. Das Ziel der Berufungsführerin lag nicht in einer Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Dennoch setzte sie diese mit ihrem Manöver einer erhöhten abstrakten Gefahr aus und handelte so (unbewusst) fahrlässig.