Aufgrund des Rechtsfahrgebots auf mehrspurigen Strassen hatte die Berufungsführerin damit zu rechnen, dass von der A6 herkommende Fahrzeuge nach dem Ende der Sicherheitslinie, d.h. am Ort wo das rechtseitige Überholen nicht gestattet war, auf den weiter rechts liegenden Streifen wechseln könnten (so auch im Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3). Ein solches Manöver lag vorliegend zumindest für langsamere Fahrzeuge, die sich vom ehemaligen Normalstreifen der A6 auf den neuen Normalstreifen der A1 begeben wollten, nahe und wurde vom weissen Lieferwagen auch – unmittelbar nachdem er von der Berufungsführerin rechts überholt worden war – tatsächlich vollzogen.