Dies gilt für den vorliegend zu beurteilenden Fall ganz besonders. Aufgrund des Rechtsfahrgebots auf mehrspurigen Strassen hatte die Berufungsführerin damit zu rechnen, dass von der A6 herkommende Fahrzeuge nach dem Ende der Sicherheitslinie, d.h. am Ort wo das rechtseitige Überholen nicht gestattet war, auf den weiter rechts liegenden Streifen wechseln könnten (so auch im Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3).