Dies hätte aber bedingt, dass sie für eine gewisse Zeitspanne auf der ersten Überholspur verblieben und ihre Geschwindigkeit der (etwas tieferen) Geschwindigkeit des vor ihr fahrenden Reisecars angeglichen hätte. Wie bereits von der Vorinstanz erwogen, lässt sich das Verhalten der Berufungsführerin auch nach Ansicht der Kammer in der konkreten Situation nicht anders deuten, als dass sie das Sich- Einreihen hinter dem Reisecar (bzw. den damit verbundenen Zeitverlust) gerade verhindern wollte, weshalb sie beschleunigte und «noch schnell» rechts am weissen Lieferwagen vorbeifuhr, bevor sie sich vor diesem einreihte, um den Reisecar