Entscheidend gegen ein rechtsseitiges Vorbeifahren im Kolonnenverkehr spricht sodann, dass bereits die Fahrzeuge auf der zweiten Überholspur nach den Feststellungen der Kammer mit einer Geschwindigkeit von konstant ca. 83/84 km/h (und damit im Bereich der geltenden Höchstgeschwindigkeit) unterwegs waren und die Berufungsführerin damit über die geltende Höchstgeschwindigkeit beschleunigt haben musste, um den weissen Lieferwagen einzuholen und hinter sich zu lassen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für die Berufungsführerin keine verkehrstechnische Notwendigkeit bestand, sich vor dem weissen Lieferwagen einzuord-