Diese kurzzeitige Verdichtung löste sich aber wieder auf, als der Reisecar die zweite Überholspur freigab und sich vor der Berufungsführerin auf der ersten Überholspur einreihte. Zum Zeitpunkt des rechtsseitigen Vorbeifahrens am weissen Lieferwagen bestand somit keine Situation, in welcher Kolonnenverkehr herrschte und die Fahrzeuge auf der zweiten Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorangekommen wären als diejenigen auf der ersten Überholspur (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2).