Die Verkehrssituation kann insofern als speziell bezeichnet werden, als sich das Manöver im Bereich eines Autobahnzusammenschlusses ereignete. Auch dort gelten nach dem Ende der Sicherheitslinie die allgemeinen Überholregeln für mehrspurige Strassen bzw. Autobahnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.5). Dass es im Bereich von Autobahnzusammenschlüssen kurzzeitig zu einer Verdichtung des Verkehrs kommen kann, ist vor dem Hintergrund des regelmässig mit dem Zusammenschluss verbundenen Spurabbaus nicht ungewöhnlich.