Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich nach Ansicht der Kammer wesentlich von der Situation, in welcher gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf der Autobahn (passiv) rechts an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren werden darf. Zunächst kann das Verhalten der Berufungsführerin nicht als passiv bezeichnet werden. Sie beschränkte sich nicht bloss darauf, nicht auf die langsameren Fahrzeuge der zweiten Überholspur zu reagieren.