10 malspur zirkulierende Fahrzeuglenkerin sei mit anderen Worten nicht gehalten, auf eine Geschwindigkeitsreduzierung der Fahrzeuge auf der Überholpur mit einem eigenen Abbremsen zu reagieren (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). 11.3 Einordnung des Manövers der Berufungsführerin Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich nach Ansicht der Kammer wesentlich von der Situation, in welcher gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf der Autobahn (passiv) rechts an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren werden darf.