Bei derartigen Verkehrssituationen habe die Beurteilung, ob Kolonnenverkehr vorliege, anhand des konkreten Gesamtverkehrsaufkommens, das sich dem Fahrzeuglenker biete, zu erfolgen und dürfe nicht ausschliesslich auf einem Vergleich der Fahrzeugabstände auf den jeweiligen Fahrbahnen basieren. Die Ausnahmeregelung in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV müsse auch für einen auf der Normalspur zirkulierenden Fahrzeuglenker gelten, der in einer solchen Situation mit konstanter Geschwindigkeit (passiv) rechts vorbeifahre. Eine bei Kolonnenverkehr auf der Nor-