Im Einzelnen erwog das Bundesgericht, aufgrund des immer mehr verbreiteten notorischen Linksfahrens auf Autobahnen komme es – gerade zu Stosszeiten – auf der (linken und mittleren) Überholspur häufig zu dichterem Verkehr als auf der Normalspur. Die Folge sei, dass es auf der Überholspur regelmässig zum sogenannten Handorgeleffekt komme, während der Verkehr auf der Normalspur flüssig und bei konstanter Geschwindigkeit schneller fliesse bzw. schneller fliessen könnte.