In BGE 142 IV 93 präzisierte das Bundesgericht den Begriff des Kolonnenverkehrs und der damit verbundenen Gefahrenbewertung unterschiedlicher Geschwindigkeiten auf einzelnen Fahrspuren. An der Unterscheidung zwischen dem grundsätzlichen Verbot, (auf Autobahnen) rechts zu überholen, und dem erlaubten Rechtsvorfahren, hielt es dagegen fest (BGE 142 IV 93 E. 4.1). Im Einzelnen erwog das Bundesgericht, aufgrund des immer mehr verbreiteten notorischen Linksfahrens auf Autobahnen komme es – gerade zu Stosszeiten – auf der (linken und mittleren) Überholspur häufig zu dichterem Verkehr als auf der Normalspur.