11. Zum Verbot des Rechtsüberholens 11.1 Grundlagen Die Vorinstanz ist auf die massgebenden Bestimmungen eingegangen. Auf ihre zutreffenden Erwägungen (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 145 f.) ist vorab zu verweisen. Zusammengefasst ist nach Art. 35 Abs. 1 SVG links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt.