Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer ergänzend zum unbestrittenen Sachverhalt als erstellt, dass sich die Berufungsführerin auf der ersten Überholspur mit einer höheren Geschwindigkeit auf den Autobahnzusammenschluss zubewegte, als die von links auf der späteren zweiten Überholspur zufahrenden Verkehrsteilnehmer. Trotz eines ersten Bremsmanövers fuhr sie so rechtsseitig am weissen Personenwagen vorbei und befand sich nach Ende der Sicherheitslinie bereits leicht versetzt vor diesem Fahrzeug. Ihre Geschwindigkeit betrug zu diesem Zeitpunkt ca. zwischen 90 und 95 km/h.