sicht der Kammer bloss von untergeordneter Bedeutung. Gleiches kann auch für die Aussagen der Berufungsführerin in erster Instanz gesagt werden. Dort brachte sie nämlich zusammengefasst lediglich vor, während der gesamten Fahrt keine ausserordentliche Situation wahrgenommen zu haben. Auch nach der Sichtung des Videos könne sie nicht nachvollziehen, was sie falsch gemacht habe (pag. 108 ff; bzw. S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).