Nachdem die Berufungsführerin den Lieferwagen passiert hat und links blinkt, blinkt dieser nach rechts und wechselt auf die erste Überholspur. Soweit sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsführerin gestützt auf die Videoaufnahmen Berechnungen zu den Abständen zwischen den verschiedenen involvierten Fahrzeugen anstellten (insb. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und S. 9 ff der Berufungsbegründung), erachtet die Kammer diese Angaben aufgrund der Kameraperspektive als mehr oder weniger grobe Schätzungen, die in dieser Form nicht geeignet sind, Massgebliches zur Beweiswürdigung beizutragen. Zudem sind sie für die Beurteilung des Manövers der Berufungsführerin nach An-