Unmittelbar nach dem Passieren des weissen Lieferwagens wechselt die Berufungsführerin auf die zweite Überholspur und schickt sich an, den Reisecar zu überholen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt und anders als von der Verteidigung dargestellt, geht das vergleichsweise höhere Tempo der Berufungsführerin nach dem Parallelfahren auch nach Ansicht der Kammer nicht auf einen Abfall der Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer auf der zweiten Überholspur zurück, sondern rührt von einer Beschleunigung der Berufungsführerin her. Dies ergibt sich aus dem vorhandenen Bildmaterial klar: