Da der Berufungsführerin aber keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, ist dieser Umstand für die weitere Beurteilung des Falles nicht von Bedeutung. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Terminus «rasant» gemäss Anzeigerapport (pag. 2) nicht aus der Luft gegriffen ist und sich die Berufungsführerin auch kurz vor dem Zusammenschluss schneller fortbewegt hat, als die Fahrzeuge auf dem Normalstreifen, der späteren zweiten Überholspur und ihrer eigenen Fahrspur. Dabei ist kein Grund ersichtlich, weswegen sich alle anderen Fahrzeuge nicht der erlaubten Höchstgeschwindigkeit entsprechend fortbewegt haben sollten.