Es sind dies in objektiver Hinsicht der Anzeigerapport vom 28. Juli 2018 (pag. 1 ff.) und die von der Polizei zur Verfügung gestellte ViDistA-Aufnahme (pag. 50). In subjektiver Hinsicht sind es die von der Berufungsführerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen (pag. 108 ff.). Die Kammer geht im Rahmen der Beweiswürdigung direkt auf die erwähnten Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des Falles relevant erscheinen. 10.3 Zur Tempogestaltung der Berufungsführerin 10.3.1