Die von der Berufungsführerin befahrene erste Überholspur sei dagegen kaum befahren gewesen. Der Berufungsführerin habe ein sehr kurzes Zeitintervall zur Verfügung gestanden, um die Gesamtsituation zu überblicken und angemessene Massnahmen (Bremsen, Vorbeifahren) zu treffen; dies immer im Bemühen, den Verkehrsfluss nicht durch ein unnötiges und gefährliches Bremsen zu stören. Hätte nämlich die Berufungsführerin gebremst, hätten auch die Verkehrsteilnehmer auf der Normalspur ihr Tempo verringern müssen.