5 Geschwindigkeit unterwegs gewesen als der weisse Personenwagen und der weisse Lieferwagen und sei darum an diesen «entlanggefahren». Beachtlich sei für die Beurteilung des Falles weiter, dass sowohl auf der zweiten Überholspur als auch auf dem Normalstreifen Kolonnenverkehr geherrscht habe und die Abstände zwischen den einzelnen Fahrzeugen (insbesondere dem weissen Personenwagen und dem weissen Lieferwagen) sehr klein gewesen seien. Die von der Berufungsführerin befahrene erste Überholspur sei dagegen kaum befahren gewesen.