Zum Manöver führte Rechtsanwältin B.________ zusammengefasst aus, der Schluss der Vorinstanz, dass die Berufungsführerin beschleunigt habe, als sie nach dem Ende der Sicherheitslinie rechts am weissen Lieferwagen vorbeigefahren sei, sei falsch. Die Berufungsführerin habe bereits mit einem höheren Tempo zu den auf der zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen aufgeschlossen. In der Folge habe sie zwar noch zweimal gebremst, sei aber trotzdem weiter mit einer höheren