9. Vorbringen der Berufungsführerin Für die Berufungsführerin brachte Rechtsanwältin B.________ zunächst vor, von der im Polizeivideo angezeigten Geschwindigkeit lasse sich nicht auf die von der Berufungsführerin gefahrene Geschwindigkeit schliessen. Die Tempogestaltung vor dem besagten Autobahnzusammenschluss dürfe sodann nicht in die Beurteilung einfliessen, da allfällige Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht Verfahrensthema seien. Zum Manöver führte Rechtsanwältin B._____