Auf der Spur der Berufungsführerin selber (also der ersten Überholspur der A1) sei der Verkehr dagegen weniger dicht gewesen. Die Berufungsführerin sei zunächst rechtsseitig am weissen Personenwagen, welcher sich auf der zweiten Überholspur befunden habe, vorbeigefahren. Dieses Manöver habe vor dem Ende der Sicherheitslinie begonnen. Nach dem Autobahnzusammenschluss und damit nach der Aufhebung der Sicherheitslinie habe sich die Berufungsführerin bereits leicht versetzt vor dem weissen Personenwagen befunden. Darauf habe die Berufungsführerin kurz abgebremst, sei aber nach wie vor mit mehr als den erlaubten 80 km/h unterwegs gewesen.