Sie erwog zusammengefasst, dass zum Zeitpunkt als die Berufungsführerin zum Autobahnzusammenschluss gelangt sei, auf dem Normalstreifen der A6 (bzw. dem zweiten Überholstreifen der neuen A1) mehrere Fahrzeuge relativ dicht hintereinander unterwegs gewesen seien (weisser Personenwagen, weisser Lieferwagen, Personenwagen und Reisecar). Auch auf dem Normalstreifen der A1 rechts neben der Berufungsführerin seien mehrere Fahrzeuge dicht hintereinander gefahren (Lastwagen, Lieferwagen, Personenwagen und Lieferwagen). Auf der Spur der Berufungsführerin selber (also der ersten Überholspur der A1) sei der Verkehr dagegen weniger dicht gewesen.