4 8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt. Sie erwog zusammengefasst, dass zum Zeitpunkt als die Berufungsführerin zum Autobahnzusammenschluss gelangt sei, auf dem Normalstreifen der A6 (bzw. dem zweiten Überholstreifen der neuen A1) mehrere Fahrzeuge relativ dicht hintereinander unterwegs gewesen seien (weisser Personenwagen, weisser Lieferwagen, Personenwagen und Reisecar).