7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Ablauf des vorliegend zu beurteilenden Manövers der Berufungsführerin ist in weiten Teilen unbestritten bzw. auf dem vorhandenen Polizeivideo nachvollziehbar. Unbestritten ist zunächst, dass die Berufungsführerin als Lenkerin des Personenwagens D.________ am 24. Juli 2017 gegen 07:55 Uhr auf der A1 West auf dem Verbindungsschenkel in Richtung Verzweigung Wankdorf fuhr. Bei dieser Verzweigung verbinden sich die zweispurige A1 West und die A6 Süd L zur neuen (bei km 0 beginnenden) A1 Ost R.