6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 13. September 2017 (pag. 28 ff.) wird der Berufungsführerin zusammengefasst vorgeworfen, auf der ersten Überholspur der Autobahn A1 Ost R zwei sich auf der zweiten Überholspur der nämlichen Autobahn befindliche Fahrzeuge rechts überholt zu haben. Durch dieses Manöver seien andere Verkehrsteilnehmer zumindest erhöht abstrakt gefährdet worden, da sie mit einem solchen Fahrverhalten nicht hätten rechnen müssen.