Nachdem sich die Berufungsführerin mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatte (pag. 179), reichte sie – innert zweimalig erstreckter Frist – am 16. Januar 2019 ihre Berufungsbegründung ein (pag. 208 ff.). Mit Blick auf das schriftliche Urteil holte die Kammer von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 6. November 2018, pag. 192), einen aktuellen ADMAS-Auszug (datierend vom 22. Oktober 2018, pag. 186) und einen Bericht zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (datierend vom 13. November 2018, pag. 198 f.) der Berufungsführerin ein.