3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 in Aussicht genommen (pag. 176 f.). Nachdem sich die Berufungsführerin mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatte (pag.