In ihrer Berufungserklärung vom 2. Oktober 2018 focht die Berufungsführerin das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 168 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 174).