2.1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen; 2.2. zu den auf diese Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 950.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 17.11.2017 in Bern; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 aStGB Art. 91a Abs. 1 SVG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 190.00.