a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12] und Richtlinien der Strafabteilung vom 23. April 2018). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte bzw. obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich. Entsprechend hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 17. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.