20 erstinstanzliche Kostenauferlage in Rechtskraft. Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte auch die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘075.60 zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK;