II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, zzgl. CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung; pag. 105). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des Urteilsdispositivs einen Verfahrenskostenanteil von CHF 950.00. Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs diese