16. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘025.60 festgesetzt (CHF 475.60 für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, CHF 950.00 für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, zzgl. CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung;