Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach Ansicht der Kammer kann vorliegend – mit Blick auf die fehlende Schnittstellenproblematik sowie auf die für den gleichen Vorfall ausgesprochene rechtskräftige Übertretungsbusse – auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse verzichtet werden. V. Kosten und Entschädigung