2013, N. 6 f. zu Art. 42). Es kann auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden (Ziff. 15.3 hiervor). Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. 15.4.4 Zur Frage der Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden.