34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben monatliche Einkünfte von total CHF 8‘665.00 (CHF 400.00 Einkommen aus I.________Gesellschaft, CHF 1‘765.00 AHV-Rente und CHF 6‘500.00 Mieteinnahmen, pag. 163 ff). Auch seine Ehefrau bezieht eine AHV-Rente von CHF 1‘765.00. Der Beschuldigte ist Eigentümer einer Liegenschaft mit Steuerwert von CHF 1‘950‘000.00 und einer Hypothekarbelastung von CHF 1‘100‘000.00.