Eine erhöhte Strafempfindlichkeit i.e.S. ist nach bundesgerichtlicher Praxis nicht ersichtlich, obwohl die möglicherweise folgenden Massnahmen des Strassenverkehrsamtes zu berücksichtigen sind. Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten insgesamt neutral auf die Strafe aus, so dass es bei 16 Strafeinheiten bleibt. 15.4 Konkrete Strafe 15.4.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Der Beschuldigte ist für den Vereitelungsversuch/