18 hielt sich im vorliegenden Verfahren korrekt und akzeptierte schliesslich die erstinstanzlichen Schuldsprüche/Übertretungen betreffend Missachten des Vortritts und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall. Er bestreitet hingegen das konnexe Delikt/Vergehen der Vereitelung bzw. des Versuchs dazu. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit i.e.S. ist nach bundesgerichtlicher Praxis nicht ersichtlich, obwohl die möglicherweise folgenden Massnahmen des Strassenverkehrsamtes zu berücksichtigen sind.