Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es wäre für ihn aber durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen und den Schaden zu regeln oder aber das Eintreffen der Polizei abzuwarten (und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden). Das Tatverschulden für dieses Vergehen befindet sich – mit Blick auf den weiten Strafrahmen, der von einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren reicht – sicher im leichten bzw. untersten Bereich, so dass eine Strafe im Bereich von 20 Strafeinheiten angemessen erscheint.