Durch dieses Verhalten musste er auch eine (letztlich nur versuchte) Vereitelung einer Alkoholkontrolle in Kauf nehmen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist das objektive Tatverschulden folglich zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS-Richtlinien anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.