Der Beschuldigte kollidierte an einer ihm gut bekannten, übersichtlichen Stelle bei optimalen Witterungsverhältnissen mit dem Fahrzeug von F.________. Er musste die Kollision wahrgenommen und aufgrund der Reaktion von F.________ einen Sachschaden an dessen Fahrzeug zumindest für möglich gehalten haben. Dennoch stieg der Beschuldigte nicht aus seinem Fahrzeug aus, sondern setzte seine Fahrt fort, ohne bei F.________ seine Personalien zu hinterlassen. Durch dieses Verhalten musste er auch eine (letztlich nur versuchte) Vereitelung einer Alkoholkontrolle in Kauf nehmen.