Zwar kann den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden (Ziff. 15 ff. hiernach), dass das Verschulden des Beschuldigten als gering zu bezeichnen ist. Allerdings kann keinesfalls von geringfügigen Tatfolgen die Rede sein. Durch das Verhalten des Beschuldigten entstand ein erhebliches Gefährdungspotenzial und durch die Kollision sowohl am Fahrzeug von F.________ als auch bei jenem des Beschuldigten ein Sachschaden, der immerhin auf je CHF 1‘500.00 bis CHF 2‘000.00 geschätzt wurde. Es handelt sich mithin nicht um eine Bagatelle, die insgesamt unerheblich erscheint. Ferner handelt es sich bei Art.