14. Straflosigkeit nach Art. 52 aStGB Nach Art. 52 aStGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst gemäss Bundesgericht «relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen». Die Strafbefreiung ist allerdings von der kumulativen Bedingung abhängig, dass sowohl die Schuld wie auch die Tatfolgen geringfügig sein müssen. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Bagatelldelikte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen.